Recht

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - mehr Segen als Fluch, mehr Chance als Nachteil und gekommen, um zu bleiben!

War in der Vergangenheit eine möglichst effiziente Beschaffung die oberste Maxime, wird der Fokus jetzt auf Lieferantenmanagement und nachhaltigen Lieferketten liegen müssen. Das erfolgreiche Management und die strukturierte Entwicklung der Ethikstandards und Nachhaltigkeit sollen schließlich die Wertschöpfung steigern, das reine Monitoring wird das nicht leisten. Dem Einkauf fällt dabei wenig überraschend eine zentrale Rolle zu. Aber Vorsicht bitte, es betrifft das ganze Unternehmen.

Ab Januar 2023 sind alle Beschaffungsabteilungen des Landes gesetzlich verpflichtet ein komplexes Maßnahmenbündel zu zünden, das die unternehmerischen Sorgfaltspflichten gegenüber den eigenen Lieferketten und den unmittelbaren / mittelbaren Zulieferern regelt (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz-LkSG). Der Fokus zielt explizit auf menschrechtliche und umweltbezogene Risiken. Der §2 des Gesetzes erfasst dabei jede Tätigkeit des Unternehmens zur Erreichung des Unternehmensziels. Konkret i. S. d. Gesetzes sind das alle Produkte und Dienstleistungen des Unternehmens, die zur Herstellung der Produkte oder zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind, angefangen bei der Gewinnung der Rohstoffe bis zur Lieferung an die Endkunden.

 

Um allem Zögern gleich Einhalt zu gebieten, juristische Feinheiten dazu, wen das direkt betrifft, halten nicht. Unmittelbar sind wir alle betroffen, spätestens wenn Großkunden, der Handel und schon jetzt öffentliche Auftraggeber Ihre Ausschreibungsunterlagen dazu modifizieren, kommt die Frage zu der LkSG-Konformität, egal wie groß oder klein der Zulieferer ist. War in der Vergangenheit eine möglichst effiziente Beschaffung die oberste Maxime, wird der Fokus jetzt auf Lieferantenmanagement und nachhaltigen Lieferketten liegen müssen. Das erfolgreiche Management und die strukturierte Entwicklung der Ethikstandards und Nachhaltigkeit sollen schließlich die Wertschöpfung steigern, das reine Monitoring wird das nicht leisten. Dem Einkauf -Inhaber des Lieferantenmanagements und eines Großteils der Wertschöpfungskette- fällt dabei wenig überraschend eine zentrale Rolle zu. Aber Vorsicht bitte, es betrifft das ganze Unternehmen. Die Zukunft sind nachhaltige und in ethisch vertretbarem Rahmen entstandene Produkte, das wird der Markt regeln. Dann fließt das Kapital in nachhaltige Unternehmen. Vermögensverwalter à la BlackRock und des norwegischen Staatsfonds sind da mit Ihren Nachhaltigkeitsstrategien längst Vorreiter. Für alle anderen wir Kapital dann teurer / zu teuer werden.

 

Der richtige Zeitpunkt ist jetzt. Die Geschäftsführung, das gesamte SC Management, die SHE-Q Abteilung, zentrale Governance und Liquiditätsplanung, IT und BA, alle zusammen müssen die ganzheitliche Lösung vorantreiben. Das Gesetz ist in der Ausgestaltung der Sorgfaltspflichten nicht konkret festgelegt. Folglich müssen die Unternehmen zur Umsetzung selbst eine strukturierte Methodik etablieren, die die Einschätzung der Wahrscheinlichkeit, Art und Schwere sowie das Einflussvermögen auf etwaige Risiken oder Verstöße erlaubt.

 

 

Zuständigkeiten Geschäftsführung

Eine Grundsatzerklärung und Menschrechtszustimmung sollten in irgendeiner Form schon vorhanden sein, dann müssen mit Bezug auf die Lieferketten folgende Elemente zusätzlich enthalten sein:

  • Sind die Verfahren und Maßnahmen zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten nach LkSG ausreichend beschrieben
  • Sind die Menschenrechts- und Umweltbezogenen Erwartungen der Chefetage an die Beschäftigten und Zulieferer eindeutig festgelegt und kommuniziert
  • Finden sich diese Erwartungen und Positionen der Unternehmensleitung in den Unternehmens-, bzw. Einkaufs- und Warengruppenstrategien wieder

 

Ein Beschwerdeverfahren, bzw. Melde- und Vorschlagswesen ist längst Standard, wird für diverse ESG-Themen schon eingesetzt und muss diese Lieferketten Thematik mit aufnehmen.

 

Das vorhandene Dokumentations- und Berichtswesen muss in diesem Zusammenhang zwingend folgende Punkte zusätzlich mit aufnehmen:

  • Die identifizierten Risiken oder Verletzungen nach LkSG
  • Welche Maßnahmen wurden dazu ergriffen
  • Wie ist die Auswirkung/Wirksamkeit dieser Maßnahmen zu beurteilen
  • Was wurde ob der Vorfälle an präventiven Festlegungen implementiert

 

Zuständigkeiten Einkauf

Je nach Größe der vorhandenen Organisation ist ggfs. eine Zuständigkeit festzulegen, die die Pflichten im eigenen Geschäftsbereich (Länder, Verwaltungen. Standorte, Produktionsstätten, DCs. etc.) von denen gegenüber unmittelbaren und mittelbaren Lieferanten trennt oder aufteilt.

 

Das Risikomanagement und die Risikoanalysen sind ein zentraler Punkt der Sorgfaltspflichten. Die üblichen Bekenntnisse à la wir sind da dran und kümmern uns, werden dem Gesetz nicht gerecht. Ein angemessenes und wirksames System muss eingerichtet und in allen maßgeblichen Geschäftsabläufen verankert werden. Uns allen kommt hier entgegen, dass innerhalb des Landes und der EU viele direkte Lieferanten, aber auch Zulieferer auf diversen Vorstufen, direkt unter dieselbe Gesetzgebung fallen, z. B. in der Metall- und Chemieindustrie, aber auch Papierzulieferer und Kunststoffverarbeiter. Das erleichtert die gegenseitigen Informationen, Absprachen, sowie den Austausch vorhandener Dokumente und Berichte. Folgerichtig ist die Risikoanalyse entscheidend, um die echten Risikofälle zu identifizieren.

 

Welche Lieferanten, Ursprungsländer oder Regionen stellen tatsächlich etwaige Risiken dar? Das wird die zu bearbeitenden Fälle entsprechend reduzieren. Aber erneut Vorsicht bitte, die Sorgfaltspflicht des LkSG umfasst ausdrücklich alle Zulieferer. Folgende Instrumente können in der Umsetzung hilfreich sein und decken auch die Präventionspflichten (§ 6 LkSG) mit ab:

  • Sind die AEBs (allg. Einkaufsbedingungen) mit den LkSG-Anforderungen angepasst
  • Die Qualifizierung / das Onboarding neuer Lieferanten, die vereinbarten QS-Richtlinien
  • Reflektion in den Vergabekriterien, RFIs, RFQs, laufenden Verhandlungen
  • Eigenerklärungen der Lieferanten, vor allem aus D/EU,
  • Vertragliche Zusicherungen und deren Sicherstellung
  • Nachvollziehbare, transparente und angemessene Kriterien zur Risikoanalyse
  • Einbeziehung dieser Kriterien in die Lieferantenbewertung
  • AGBs und Verträge, mögliche Sonderkündigungsrechte
  • Supplier Code of Conduct
  • Compliance-Richtlinien und Durchführung von Audits
  • Sensibilisierung und Schulung der eigenen Truppen

 

Sollten greifbare Risiken oder gar Verletzungen identifiziert werden müssen Abhilfen (§7 LkSG) her. Im eigenen Geschäftsbereich muss das unverzüglich, bei unmittelbaren Lieferanten sehr zeitnah zu Lösungen und zur Abstellung der Einzelfälle führen. Hierbei ist die rechtzeitige Festlegung der Verantwortung und Entscheidungsbefugnis zwingend erforderlich, da ein Abbruch einzelner Geschäftsbeziehungen geboten sein kann und entschieden werden muss.

 

Bezüglich der Mittelbaren Zulieferer, den Vorstufen unserer direkten Lieferanten, spricht § 9 des LkSG von angemessenen Präventionsmaßnahmen. In der Regel haben wir hier keine direkte Geschäftsbeziehung und Einflussmöglichkeit, weshalb unsere Sorgfaltspflicht nur bei substantiierten Kenntnissen und Missständen greift. Dann allerdings sollte wie oben beschrieben, die Risikoanalyse und unsere glaubhafte Anstrengung, auch über die direkten Lieferanten, die aufgedeckten Missstände möglichst abstellen, minimieren und zukünftig verhindern. So vage es an dieser auch Stelle bleibt, ignorieren geht nicht und ggfs. müssen harte Entscheidungen her.

 

Die Liste der ToDos ist lang und ein weiteres ist leider auch noch unerlässlich, ohne systemische Unterstützung wird es nicht gehen, da muss IT / BA helfen. In diesem Zusammenhang gestatten Sie noch ein paar Hinweise:

  • Branchenabstimmungen und -initiativen sind ausdrücklich gewünscht, gemeinsame Standards, Leitfäden, Bewertungstools, Überprüfungen, Zertifizierungen, Schulungen usw. bieten nicht nur Hilfestellungen, sondern erhöhen auch maßgeblich die Einflussmöglichkeit auf identifizierte Verursacher
  • Der BME hat dankenswerter Weise eine Checkliste zum LkSG veröffentlicht, auf die Ihre Beschaffungsabteilung sicher zugreifen kann
  • Die Systemergänzung zu Ihrem vorhanden ERP- und Warenwirtschaftssystem muss zu einer intelligenten Lieferantendatenverwaltung führen und wird nur weitestgehend automatisiert gelingen. Alle Anbieter entsprechender Softwarelösungen sind ebenfalls beim BME in dem BIP eSolutions Report 2022 zusammengefasst