Restrukturierung

Einführung einer allgemeinen Pflicht zur Unternehmensplanung für haftungsbeschränkte Unternehmen durch das StaRUG

Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) ist zum 1.1.2021 in Kraft getreten. Die Wahrnehmung in der Wirtschaft ist allerdings uneinheitlich. Während das Gesetz in der Beraterszene bereits im Jahr 2020 zu einer umfassenden Auseinandersetzung mit den rechtlichen Auswirkungen führte, scheinen insbesondere viele kleinere mittelständische Unternehmen die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen zu ignorieren.

Ziel des StaRuG ist es, die Pflicht zur Früherkennung bestandsgefährdender Unternehmensrisiken gesetzlich zu verankern und einen rechtlichen Rahmen für die Restrukturierung von Unternehmen zu schaffen. Bereits der erste Paragraph des Gesetzes weist deutlich die Richtung, die der Gesetzgeber haftungsbeschränkten Unternehmensträgern (z. B. GmbH, AG, GmbH & Co. KG, Ltd.) vorgibt:


§ 1 Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement bei haftungsbeschränkten Unternehmensträgern


(1) Die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person (Geschäftsleiter) wachen fortlaufend über Entwicklungen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können. Erkennen sie solche Entwicklungen, ergreifen sie geeignete Gegenmaßnahmen und erstatten den zur Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organen (Überwachungsorganen) unverzüglich Bericht. Berühren die zu ergreifenden Maßnahmen die Zuständigkeiten anderer Organe, wirken die Geschäftsleiter unverzüglich auf deren Befassung hin.


(2) Bei Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit im Sinne von § 15a Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 der Insolvenzordnung gilt Absatz 1 entsprechend für die Geschäftsleiter der zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter.


(3) Weitergehende Pflichten, die sich aus anderen Gesetzen ergeben, bleiben unberührt.

 

Damit hat der Gesetzgeber ein deutliches Zeichen gesetzt und mehr Klarheit zu den Pflichten der Geschäftsführung in Zusammenhang mit dem Risikomanagement im Unternehmen geschaffen. Die weiteren Rechtsquellen, z. B. aus § 91 Abs. 2 AktG, bleiben bestehen.


Die Anforderungen des § 1 StaRUG gehen über den bisherigen Mindeststandard hinaus.


Was bedeutet es für die Unternehmensleitung, fortlaufend über Entwicklungen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können, zu wachen?


Um die sich aus § 1 Abs. 1 StaRUG ergebenden gesetzlichen Pflichten zu erfüllen, insbesondere um der Pflicht zur Krisenfrüherkennung nachzukommen, ist ein Kontroll- und Steuerungssystem erforderlich, das alle Geschäftsbereiche des Unternehmens integriert und in seiner systemischen Ausprägung die bereichsspezifischen Merkmale und Risikoprofile innerhalb des Unternehmens berücksichtigt.


Dazu ist eine Unternehmensplanung unabdingbar, denn ohne qualifizierte und quantifizierte Ziele ist die Überwachung der Entwicklung des Unternehmens i. S. einer Früherkennung von Risiken nicht denkbar bzw. leistbar.


Damit werden qualifizierte und mehrjährige Planungsrechnungen, wie der BDU Bundesverband Deutscher Unternehmensberater dies bereits mit den ersten GoP2 seit dem Jahr 2007 gefordert hat, nun praktisch gesetzlich verpflichtend. Auch der Gesetzgeber trägt nun einem modernen Verständnis von entscheidungs- und wertorientierter Unternehmensführung Rechnung.


Im Mittelpunkt des Kontroll- und Steuerungssystems des Unternehmens sollte daher eine mehrjährige (Planungszeitraum von mindestens drei Jahren, tendenziell eher fünf Jahre), nach Geschäftsbereichen strukturierte Unternehmensplanung stehen. Eine aussagekräftige Planung muss als integrierte Planung erstellt werden und Auskunft über die Entwicklung der Erfolgs- (GuV), Vermögens- (Bilanz) und Finanzlage (Cashflow) im Verlauf des Planungszeitraumes geben (siehe auch GoP/BDU 2.12). Der Unternehmensplanung sind geeignete Abweichungsanalysen im Vergleich mit der Ist-Entwicklung gegenüberzustellen. Ein qualifizierter Forecast sollte die Konsequenzen der Plan-/Ist-Abweichungen in Bezug auf die Zielerreichung der Planung deutlich machen, damit die Unternehmensleitung bestandsgefährdende Risiken tatsächlich frühzeitig erkennt.


Risikofrüherkennungssystem und Planungs-/ Controllingprozess verschmelzen nun zu einem integrierten Kontroll- und Steuerungssystem, welches den gesetzlichen Anforderungen genügen muss, deren Erfüllung das StaRUG und die bereits bestehenden Rechtsvorschriften von den Unternehmensleitungen fordern. All dies muss im Unternehmen sorgfältig und fortlaufend dokumentiert werden.


Eine Verletzung der Vorgaben des StaRUG wird im Insolvenzfall zukünftig ein ernsthafter Angriffspunkt der Insolvenzverwalter bei der Suche nach Pflichtverletzungen der Vorstände und Geschäftsführungen und zugleich Einfallstor für persönliche Durchgriffshaftungen sein. Daher müssen die Unternehmen sich mit dem Thema Risikofrüherkennung und Unternehmensplanung unbedingt auseinandersetzen. Größenabhängige Erleichterungen sieht das Gesetz nicht vor.


Für diejenigen, die eine Unternehmensplanung bisher als verzichtbar angesehen haben – aus welchem Grund auch immer – hat mit Inkrafttreten des StaRUG ein neues Zeitalter begonnen.


Der Verfasser, Ralph P. Obersteiner, ist seit 1997 selbständiger Unternehmensberater und Gründer der MACRO Unternehmensberatung Ralph Obersteiner, Kerpen. Als Certified Management Consultant Unternehmensberater CMC ist er im Bundesverband Deutscher Unternehmensberater e. V., Bonn, organisiert und war viele Jahre als Mitglied des Fachverbandes Unternehmensführung und Steuerung tätig (Fachverband U+S). In dem Fachverband U + S des BDU wurden die Grundsätze ordnungsgemäßer Planung (GoP/BDU) entwickelt. Ralph P. Obersteiner wurde mit MACRO Unternehmensberatung von der Zeitschrift brand eins und Statista, bewertet durch Umfragen unter 1.400 Klienten u. 1.500 Beratern, im Jahr 2014 als einer von 276 aus gut 15.000 Unternehmensberatungen unter die besten Unternehmensberater Deutschlands gewählt (Platz 3 im wichtigen Feld Strategieentwicklung).

 

MACRO Unternehmensberatung ist eine spezialisierte Consultancy für Strategieentwicklung, Prozessoptimierung und Controlling mit einer besonderen Branchenexpertise in der Druck- und Medienwirtschaft.

 

MACRO Unternehmensberatung erstellt für ihre Mandanten integrierte, GoP-konforme Unternehmensplanungen unter Einsatz der SQL-Server-basierten Unternehmensplanungs- und Controlling-Software Corporate Planner Finance der CP Corporate Planning AG, Hamburg.

 

© 2021. Alle Rechte vorbehalten. MACRO Unternehmensberatung Ralph Obersteiner, Kerpen. Dieses Dokument unterliegt als geistiges Eigentum dem Urheberschutz. Eine Veröffentlichung, auch auszugsweise, ist ohne vorherige Zustimmung des Autors verboten.



Als PDF weiterlesen