Corona FAQ - Für Unternehmensberater

Corona FAQ

Themenüberblick

 

Corona-Checkliste

Kurzarbeit & Corona

Rechtliche Fragen

Arbeitsschutz

 

 


Checkliste: Was Firmen in Zeiten von Corona tun sollten

 

Grundsätzlich: Auch wenn die Unternehmen von der Kurzfristigkeit und Heftigkeit der Auswirkungen der Corona-Krise überrascht sind: Das Wichtigste ist, dass jetzt weiterhin planvolles Handeln gewährleistet ist. Die Unternehmen müssen für die nächsten Wochen und Monate ein Grobkonzept aufsetzen, das die erwartete Entwicklung - gegebenenfalls in Szenarien - abbildet. Auf dieser Basis ist dann zu entscheiden, was zu tun ist. Dabei müssen sowohl das kurzfristige Überleben, aber auch die mittelfristige Entwicklung im Auge behalten werden. Beides besitzt höchste Priorität!

 

Mindestens die folgenden 6 Punkte sollten im Rahmen des Grobkonzepts berücksichtigt werden und um unternehmensspezifische Maßnahmen ergänzt werden:

 

1 Geld zusammenhalten:

  • Ehrliche Liquiditätsplanung
  • Alle nicht notwendigen Ausgaben streichen inkl. Investitionen
  • Mit Lieferanten über längere Zahlungsziele verhandeln
  • Lager abbauen
  • Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern

 

2 Aktives Kundenmanagement

  • Offene und aktive Kommunikation mit den Kunden über deren Situation
  • Nicht warten, bis diese sich melden
  • Auftragsgrößen, Liefertermine und Konditionen mit den Kunden nachverhandeln
  • Produkte und Dienstleistungen modifizieren z.B. Web-Seminare anbieten

 

3 Alternative Lieferketten aufbauen

  • Rechtzeitig nach alternativen Lieferanten suchen (z.B. Europa statt Asien)
  • Schulung des Einkaufs
  • Auftragsgrößen, Liefertermine und Konditionen mit den Lieferanten nachverhandeln

 

4 Kapazitäten runterfahren

  • Schichten reduzieren
  • Einführung von 2- oder 3-Tageswoche
  • Abschalten von Fertigungslinien

 

5 Vorausschauendes Mitarbeiter-Management

  • Homeoffice-Regelungen
  • Bildung von sich vertretenden, aber unabhängigen Arbeitsgruppen oder kompletter Organisationseinheiten (Team A und Team B), die rollierend im Büro oder im Homeoffice arbeiten
  • Ausnutzung und Neuverhandlung von Arbeitszeitkonto-Regelungen
  • (unbezahlter) Urlaub
  • Kurzarbeit

 

6 Beantragung von Krediten

  • Über die Hausbank
  • Factoring
  • Über staatliche Institutionen aus dem Corona-Fonds
  • Auf Basis eines Grobkonzepts, das Bedarf und Refinanzierung zeigt

 

Kurzarbeit & Corona

 Kurzarbeit Corona

 

 

1. Was ist Kurzarbeit?

Bei Kurzarbeit handelt es sich um die vorübergehende Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit, in der Regel aus konjunkturellen Gründen durch den Arbeitgeber angeordnet. Sie setzt die Zustimmung des Arbeitnehmers voraus.

 

2. Was ist Kurzarbeitergeld?

Kurzarbeitergeld ist eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung und hat den Sinn, dem Betrieb eingearbeitete Mitarbeiter zu erhalten und den Arbeitnehmern die Arbeitsplätze zu erhalten. Das Kurzarbeitergeld soll den, mit einer verringerten Arbeitszeit einhergehenden, Verdienstausfall der Arbeitnehmer zumindest teilweise ausgleichen.

 

3. Welche Voraussetzungen müssen für Kurzarbeitergeld erfüllt sein?

Arbeitsrechtliche Voraussetzungen:

Kurzarbeit setzt eine Regelung im oder Änderung des Arbeitsvertrages voraus und bedarf daher einer Einigung mit dem – soweit vorhanden Betriebsrat – oder dem einzelnen Arbeitnehmer.

Persönliche Voraussetzungen:

Der Arbeitnehmer muss in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Wenn jemand erst in Zukunft seine Arbeitstätigkeit aufnimmt, kann er nicht ohne weiteres KUG beziehen. Es gibt zwei Ausnahmen:

  1. Die Übernahme von Auszubildenden.
  2. Wenn noch Restarbeiten erfüllt werden, die von den vorhandenen Arbeitskräften nicht ausgeführt werden können

Betriebliche Voraussetzungen:

Kurzarbeit kann für den Gesamtbetrieb oder eine Betriebsabteilung angezeigt und beantragt werden. Ein Betrieb liegt vor, wenn mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt wird.

Es müssen im jeweiligen Monat mindestens 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebs von einem erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall (von mind. 10 Prozent) betroffen sein. Gemäß § 96 SGB III liegt ein erheblicher Arbeitsausfall vor, wenn wirtschaftliche Gründe aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses vorliegen und der Arbeitsausfall vorübergehender (< 12 Monate) und unvermeidbarer Natur ist. Dies ist angesichts der aktuellen Corona-Situation beispielsweise der Fall, wenn ein erheblicher Auftragswegfall zu verzeichnen ist oder bestehende Aufträge zurückgezogen werden, weil Kundenunternehmen vorübergehend schließen müssen oder diese nicht aufgesucht werden können etc.

Zudem müssen Guthabenstunden abgebaut und Arbeitszeitkonten aufgelöst werden. Es sei denn, das aktuelle Guthaben besteht unverändert seit mindestens einem Jahr oder das Guthaben liegt 10 Prozent über der Jahresarbeitszeit. Der Aufbau von Minusstunden ist nicht erforderlich. Auch in Unternehmen in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet. (Regelung nur für März bis Dezember 2020)

Resturlaubstage aus den Vorjahren sind zu nehmen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Der Urlaubsanspruch des laufenden Jahres wird nicht betrachtet (Regelung nur für März bis Dezember 2020).

Tipp: Es empfiehlt sich vor der Einführung von KUG, mit den Arbeitnehmern Urlaubslisten zu erstellen, in denen der Anspruch verplant wird.

 

4. Wie lang ist die Ankündigungsfrist gegenüber Arbeitnehmern?

Da es im Consulting keinen Tarifvertrag gibt, kann die Ankündigung theoretisch sogar einen Tag vorher erfolgen.

 

5. Wer hat Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

  • Sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer
  • Aushilfen in Vollzeitbeschäftigung
  • Kurzarbeitergeld ist neuerdings auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich,

vorausgesetzt der Verleiher stellt eine Anzeige. Bezug über den Entleiher ist nicht möglich.

  • Aufgrund der momentanen Krisensituation kann es sein, dass auch sozialversicherungspflichtige Geschäftsführer/Vorstände von GmbHs oder AGs Kurzarbeitergeld beziehen können, vorausgesetzt sie haben keinen bestimmenden Einfluss auf die Gesellschaft. In diesem Fall zählen sie auch zu der 10% Schwelle dazu, um KUG Anspruch zu erhalten.
  • Geschäftsführer müssen jedoch, sobald Auftragsakquise wieder möglich ist und der Betrieb seine Tätigkeit wieder aufnimmt unmittelbar wieder aus der Kurzarbeit aus-scheiden.

 

6. Wer hat keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

  • Selbstständige als Einzelunternehmer
  • Geringfügig Beschäftigte mit Mini- und Midi-Jobs. Sie zählen aber dazu, um die Voraussetzungen für Kurzarbeit zu erfüllen.
  • Umschüler
  • Personen in Weiterbildung mit Übergangsanspruch
  • Bezieher von Krankengeld
  • Werkstudenten

 

7. Ist Kurzarbeit für Azubis möglich?

Die Frage ist noch ungeklärt. Die aktuelle Rechtslage sieht vor, dass Azubis für sechs Wochen eine Lohnfortzahlung erhalten, auch wenn sie nicht beschäftigt werden können. Ab dem 43. Ausfalltag ist aber der Bezug von Kurzarbeitergeld bereits jetzt möglich.

 

 

8. Ist Kurzarbeitergeld möglich, wenn bereits eine Kündigung des Mitarbeiters bereits erfolgt ist, dieser aber noch zwei Monate da ist?

Nein, da der Zweck des Kurzarbeitergeldes, den Erhalt von Arbeitsplätzen zu sichern, in dem Falle nicht gegeben ist, ist der Mitarbeiter vom KUG-Bezug ausgenommen. Gleiches gilt für Auflösungsverträge ab dem Zeitpunkt, an dem die Kündigung ausgesprochen oder der Auf-lösungsvertrag unterschrieben wird.

Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer gekündigt hat.

 

9. Können befristet Beschäftigte Kurzarbeitergeld bekommen?

Ja.

 

10. Kann der Umfang der Kurzarbeit auf 100% beantragt werden?

Ja.

 

11. Wie wird Kurzarbeitergeld beantragt?

Die Antragsstellung erfolgt in einem zweistufigen Verfahren.

 

  1. Anzeigeverfahren:

Zunächst muss eine Anzeige bei der örtlichen Arbeitsagentur am Betriebssitz in Schrift-form erstattet werden. Die Anzeige muss der AA spätestens am Letzten des Monats, in dem die Kurzarbeit beginnt, vorliegen. In der Anzeige muss eine Glaubhaftmachung des erheblichen Arbeitsausfalls und der betrieblichen Voraussetzungen erfolgen.

 

Das Formular, das Sie benötigen, um den Arbeitsausfall anzuzeigen, können Sie herunterladen: Formular zur Anzeige des Arbeitsausfalls (PDF)

 

WICHTIG: Die Anzeige muss vom Arbeitgeber- und Arbeitnehmer – sowie ggf. Betriebs-rat – unterschrieben sein. Sollte eine Unterschrift aufgrund von Krankheit o.Ä. nicht ein-geholt werden können, kann eine Vertretung unterschreiben.

 

Gibt es ein Muster für die Einverständniserklärung des Arbeitnehmers zur Kurzarbeit?

Es reicht eine Bestätigung: „Ich erkläre mich mit der Einführung der Kurzarbeit zum tt.mm.jjjj einverstanden.“

 

Auf die Anzeige erhält der Arbeitgeber von der AA eine grundsätzliche Bewilligung der Kurzarbeit für das Unternehmen (nicht personengebunden an einzelne Arbeitnehmer) für den angezeigten Zeitraum.

 

Zur Erleichterung der Prozesse und zur sozialen Absicherung des Arbeitgebers empfiehlt es sich, die Anzeige für 5 bis 6 Monate zu stellen statt nur für z.B. März und April, damit keine Verlängerungsanzeige gestellt werden muss (Kurzarbeitergeld wird nur für volle Monate gezahlt).

 

 

  1. Antragsverfahren:

Der Arbeitgeber geht in die Vorausleistung für das Kurzarbeitergeld und weist in der Lohnabrechnung Lohn und Kurzarbeitergeld separat aus. Im eigentlichen Antragsverfahren für das Kurzarbeitergeld muss neben dem Antrag eine Abrechnungsliste bei der Arbeitsagentur am Sitz der Lohnabrechnungsstelle eingereicht werden. Die Ausschluss-frist für Antrag und Einreichung der Abrechnungsliste beträgt drei Kalendermonate und beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, für den Kurzarbeitergeld beantragt wird (Beginnt die Kurzarbeit im März, muss der Antrag spätestens bis zum 30. Juni vorliegen).

Die Summe wird dann unter Vorbehalt der Prüfung erstattet.

 

Den Antrag auf Kurzarbeitergeld können Sie ebenfalls herunterladen: Antrag auf Kurzarbeitergeld (PDF)

Sie können Kurzarbeitergeld auch online beantragen, derzeit wird aber die Schriftform empfohlen. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Seite „Kurzarbeitergeld“.

 

12. Wie weist man den erheblichen Arbeitsausfall und Entgeltausfall nach?

Anhand von Arbeitszeitnachweisen werden Arbeits-, Ausfall- und sonstige Fehlzeiten festgehalten. Der Entgeltausfall dokumentiert sich anhand der Entgeltabrechnung.

 

13. Kann der Arbeitgeber Kurzarbeit anmelden, wenn noch Überstunden und/oder Resturlaub aus dem Vorjahr vorhanden ist und wie ist der aktuelle Jahresurlaub zu berücksichtigen?

 

Guthabenstunden müssen abgebaut und Arbeitszeitkonten aufgelöst werden. Es sei denn, das aktuelle Guthaben besteht unverändert seit mindestens einem Jahr oder das Guthaben liegt 10 Prozent über der Jahresarbeitszeit. Der Aufbau von Minusstunden ist nicht erforderlich. Auch in Unternehmen in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet (Regelung nur für März bis Dezember 2020).

Resturlaubstage aus den Vorjahren sind zu nehmen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt wird.

Der Urlaubsanspruch des laufenden Jahres wird nicht betrachtet (Regelung nur für März bis Dezember 2020).

Tipp: Es empfiehlt sich vor der Einführung von KUG, mit den Arbeitnehmern Urlaubslisten zu erstellen, in denen der Anspruch verplant wird.

 

14. Wie viel Prozent vom Lohn bekommt man bei Kurzarbeit?

Das Kurzarbeitergeld beträgt 60%, bei Beschäftigten mit auf der Lohnsteuer eingetragenem Kind sogar 67% der Netto-Entgeltdifferenz.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer arbeitet bis zum 15.03. und hat somit die Hälfte seines Entgeltanspruches. Sein Bruttoentgelt beträgt normalerweise 4000€, nun hat er einen Lohnanspruch von 2000€. Die 2000€ werden normal versteuert, Sozialversicherungsbeiträge geleistet und ausgezahlt. Die Differenz zwischen 4000€ und 2000€, die der Arbeitnehmer nicht hat erarbeiten können, wird zu 60% bzw. 67% (netto) von der Arbeitsagentur ausgeglichen.

WICHTIG: Es wird kein Kurzarbeitergeld für Beiträge über der Beitragsbemessungsgrenze gezahlt. Verdient ein Arbeitnehmer mehr, gilt die Beitragsbemessungsgrenze als Soll-Entgelt.

 

15. Wie wird mit der Lohnsteuer während der Kurzarbeit verfahren?

Vom Lohn wird weiterhin Lohnsteuer erhoben.

 

16. Wird Lohn aus einer Nebenbeschäftigung auf das KUG angerechnet?

  • Er wird nicht angerechnet, wenn die NB vor der Einführung des KUG bereits bestanden hat.
  • Er wird angerechnet, wenn die NB mit/nach Einführung des KUG aufgenommen wird. Allerdings gibt es hierzu eine neue Regelung, die besagt: „Mit einem vorübergehenden Verzicht auf die vollständige Anrechnung des Entgelts aus einer während Kurzarbeit aufgenommenen Beschäftigung auf das Kurzarbeitergeld wird ein Anreiz geschaffen, auf freiwilliger Basis vorübergehend Tätigkeiten in systemrelevanten Bereichen, wie z.B. der Landwirtschaft, aufzunehmen.“ Es ist anzunehmen, dass z.B. auch Tätigkeiten in Discountern/Drogeriemärkten dazu zählen.

 

17. Wer zahlt die Beiträge für die Sozialversicherung während der Kurzarbeit?

Die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, die auf das Kurzarbeitergeld entfallen, wer-den von der Bundesagentur für Arbeit neuerdings rückwirkend ab dem 1. März 2020 übernommen. (Regelung nur für März bis Dezember 2020).

 

18. Wie hoch ist die Belastung des Arbeitgebers/Arbeitnehmers bei 100% Kurz-arbeit bzgl. Sozialversicherung und Lohnsteuer?

Null.

 

19. Wer zahlt die Beitrage zur betrieblichen Altersvorsorge?

Der Arbeitgeber.

 

20. Kann der Arbeitgeber bei Kurzarbeit das Delta zwischen Kurzarbeitergeld und normalem Nettoentgelt, etwa durch eine einmalige Sonderzahlung, aus-gleichen?

Ja. Sonderzahlungen müssen aber in der Entgeltabrechnung explizit als Aufstockung aus-gewiesen werden und dürfen nicht einfach auf den Lohn aufgeschlagen werden. Sonst würde die Sonderzahlung auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden.

 

21. Wie lange darf man bei Kurzarbeit arbeiten?

Das ist variabel. Eingehende Aufträge müssen und sollen angenommen werden. Was im An-trag eingetragen wird, ist ein Richtwert und keine maximale Arbeitszeitgrenze.

 

22. Wie lange kann KUG bezogen werden?

Der Bezug von KUG ist aktuell bis zu 12 Monate möglich. Der Gesetzgeber denkt an eine mögliche Verlängerung, Hierzu müsste allerdings ein Gesetz erlassen werden.

 

23. Muss KUG jetzt aufgrund von Corona beantragt werden oder reicht es später, wenn die Folgen im April/Mai spürbar werden?

Kurzarbeit kann auch zu einem späteren Zeitpunkt angezeigt werden. Wenn aber bereits jetzt 10% Arbeitsausfall vorliegen, kann eine langfristige Anzeige für Kurzarbeit erfolgen – wenn sich der prozentuale Arbeitsausfall in den folgenden Monaten dann erhöht, ist keine Nachsteuerung notwendig. Sollte Kurzarbeit im März angezeigt und doch keine Kurzarbeit benötigt werden, würde der „ungebrauchte“ Monat an die angezeigte Laufzeit angehängt werden.

 

24. Was ist, wenn im März trotz Kurzarbeit noch normale Gehälter gezahlt wurden?

Wenn die Märzabrechnung als normaler Durchlauf durchgeführt wurde und trotz Kurzarbeit volle Entgelte gezahlt wurden, ist im darauffolgenden Monat ein Korrekturlauf durchzuführen, sodass zu viel gezahltes Entgelt mit der nächsten Abrechnung einbehalten wird.

 

25. Kann man einzelne Mitarbeiter in Kurzarbeit senden? Oder nur alle im Kollektiv? Z.B. Führungspersonal in Abteilungen oder Vertriebler werden benötigt – andere nicht.

Es wird Kurzarbeitergeld für diejenigen erstattet, deren Arbeit wegfällt. Das können Projekt-teams sein, wenn diese nicht in anderen Bereichen eingesetzt werden können. Ein vollständiges Schließen der Telefonzentrale z.B. wäre indes besonders begründungsbedürftig, denn das Unternehmen muss ja erreichbar bleiben, um neue Aufträge annehmen zu können. Es gilt i.ü. keine Solidaritätsnorm, etwa, dass alle Mitarbeiter pauschal um X Prozent reduzieren, außer wenn die Tätigkeit gleichgelagert ist: Dann macht es im Hinblick auf den sozialen Frieden Sinn, von zwei Personen nicht eine Person einen 100%igen Arbeitsausfall, sondern beide einen Arbeitsausfall von 50% haben.

 

26. Wie soll mit Mitarbeitern umgegangen werden, die bereits eingestellt wurden, die aber erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnen?

Nur aus Vollarbeit kann KUG beantragt werden. Ausnahmen: Azubis sowie Mitarbeiter die dringend zur Weiterführung der Betriebstätigkeit benötigt werden, weil der bisher auf diesem Arbeitsplatz beschäftigte Arbeitnehmer längere Zeit erkrankt oder ausgeschieden ist und die Tätigkeit nicht von der Stammbelegschaft übernommen werden kann.

 

27. Dürfen neue Mitarbeiter eingestellt werden?

              Es können neue Mitarbeiter eingestellt werden – er wird nicht in die Autonomie

des Arbeitgebers eingegriffen. Allerdings sind diese vom Leistungsbezug ausgeschlossen.

 

28. Wird während der Urlaubszeit das volle Entgelt gezahlt?

Ja. Außer in einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag wurde vereinbart, dass in Krisenzeiten das Entgelt an Urlaubstagen nicht voll gezahlt wird.

 

29. Was ist, wenn der Kunde für einen Auftrag weniger zahlen kann, aber der Arbeitsaufwand der Berater gleichbleibt?

Es kommt der BA nicht auf das erzielte Honorar, sondern auf den Arbeitsaufwand an. Dies ist also kein Fall für Kurzarbeit.

 

30. Wie wirkt sich bei Kündigung in drei Monaten das Kurzarbeitergeld auf das Arbeitslosengeld aus?

Gar nicht.

 

31. Der Arbeitgeber kann das Gehalt seiner Angestellten während des KUG-Bezugs aufstocken. Die Frage ist, wie hoch?

Eine Aufstockung bis 100% ist akzeptabel.

 


Rechtliche Fragen

Rechtliche Fragen

 

Der BDU wurde in den vergangenen Tagen und Wochen häufig zu den arbeitsrechtlichen Konsequenzen der Corona-Pandemie befragt. Als Experte hat Dr. Jörg Puppe, Anwalt in der Kanzlei Osborne Clarke, die wichtigsten Fragen in einem Webinar beantwortet. Einige der wichtigen Hot-Spots haben wir noch einmal zusammengetragen. 

 

 

Müssen Arbeitgeber überhaupt Vorsichtsmaßnahmen treffen?

Arbeitgeber haben eine Fürsorgepflicht (und Schutzpflichten) gegenüber ihren Arbeitnehmern. Sie haben insbesondere die Pflicht, ihren Betrieb so zu organisieren, dass möglichst keine Infektionsrisiken bestehen. Sie sollten beispielsweise Arbeitnehmer informieren, Desinfektionsmittel bereitstellen, Homeoffice ermöglichen und/oder Konferenzen und Meetings per Telefon, Skype, etc. durchführen. Arbeitgeber sollten sich auch bei den zuständigen Gesundheitsämtern regelmäßig über Schutzmaßnahmen und aktuelle Hinweise informiert halten und über Hygienevorschriften via Intranet, schwarzem Brett oder Mailings aufklären. Ganz wichtig: Die Maßnahmen bestenfalls auch dokumentieren.

 

 

Können Arbeitnehmer die Arbeit verweigern/von der Arbeit fernbleiben, weil sie fürchten, sich während der Arbeit anzustecken?

Arbeitnehmer haben grundsätzlich kein einseitiges Leistungsverweigerungsrecht, auch dann nicht, wenn sie befürchten, sich mit einer Krankheit anzustecken. Sie verlieren anderenfalls ihren Lohnanspruch, müssen eine Abmahnung oder im Einzelfall gegebenenfalls sogar die Kündigung des Arbeitsverhältnisses hinnehmen. Ein Leistungsverweigerungsrecht ist aber dann denkbar, wenn der Arbeitgeber keinerlei Schutzmaßnahmen trifft oder wenn im Unternehmen zwischenzeitlich Mitarbeiter positiv auf das Virus getestet worden sind und eine konkrete Gefahr der Infizierung besteht.

 

 

Können Arbeitnehmer verlangen, von zu Hause aus zu arbeiten?

Arbeitnehmer können nicht einseitig verlangen, von zu Hause aus („Homeoffice“) zu arbeiten, es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Tätigkeit im Homeoffice. Voraussetzung ist stets eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es ist aber derzeit oft ganz pragmatischen Gesichtspunkten geschuldet, dass Arbeitnehmer nach Möglichkeit im Homeoffice arbeiten, um Arbeitsausfälle und Infektionsrisiken zu minimieren.

 

   

Können Arbeitnehmer ohne Einschränkungen auf Dienstreise geschickt werden?

Grundsätzlich gilt: Ein Arbeitgeber kann im Rahmen seines Direktionsrechts Dienstreisen anordnen. Aber: Die Anordnung muss „billigem Ermessen“ genügen und die Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigen. Das Interesse des Arbeitnehmers, eine Dienstreise nicht anzutreten, überwiegt insbesondere bei Vorliegen einer aktuellen Reisewarnung des Auswärtigen Amtes oder der Einstufung Reiseziel als Risikogebiet (vgl. Liste des Robert Koch Instituts, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html

 

 

Was ist, wenn es erste Verdachtsfälle im Unternehmen gibt?

Im „normalen Leben“ erscheinen viele Arbeitnehmer gelegentlich krank zu Arbeit (Schnupfen, Husten, Fieber), oft aus einem sehr ausgeprägten Verantwortungsgefühl für die Arbeit. Dadurch ist jedoch die Ansteckung anderer Mitarbeiter möglich – und ein größerer und unvorhersehbarer Schaden, wenn infolgedessen weitere Mitarbeiter ausfallen.

 

 

Dürfen Arbeitgeber dann eine ärztliche Untersuchung von Arbeitnehmern anordnen, um eine Infektion auszuschließen?

Nein, Arbeitgeber dürfen in diesem Fall grundsätzlich keine ärztlichen Untersuchungen von Arbeitnehmern anordnen. Als milderes Mittel können Arbeitgeber aber gegebenenfalls Arbeitnehmer für einen gewissen Zeitraum einseitig freistellen: Die Dauer beträgt etwa zwei Wochen, die derzeit angenommene Inkubationszeit. In diesem Fall bleibt die Vergütungspflicht übrigens bestehen.

 

 

Und kann der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer im Falle eines Verdachts einer Infektion nach Hause schicken?

Ja, Arbeitgeber können Arbeitnehmer in begründeten Verdachtsfällen einseitig widerruflich und unter Fortzahlung der Vergütung freistellen. Ein begründeter Verdachtsfall ist z. B., wenn der Arbeitnehmer sich kürzlich in einer Region aufgehalten hat, die vom Robert Koch Institut als Risikogebiet eingestuft worden ist oder in einer Region, für die eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes besteht, und wenn der Arbeitnehmer zudem spezifische Krankheitssymptome zeigt. Jedenfalls in solchen Fällen dürfte eine einseitige widerrufliche Freistellung (zwei Wochen/Inkubationszeit) zum Schutz der anderen Arbeitnehmer möglich sein.

 

 

Dürfen Arbeitnehmer bei der Arbeit einen Mundschutz/Schutzhandschuhe tragen?

Das ist eine Frage des Einzelfalls. In Hochrisikobereichen wohl ja. Und Arbeitnehmern, die keinen Kundenkontakt haben, kann dies kaum verboten werden. Bei Arbeitnehmern im „Außendienst“ mit Repräsentationspflichten muss der Arbeitgeber zwischen dem geschäftlichen Interesse, Kunden nicht zu verängstigen, und dem (derzeit) berechtigten Interesse des Arbeitnehmers, sich vor einer Infektion zu schützen, abwägen (siehe übrigens kürzlich vor dem ArbG Berlin anhängig gewesenes Verfahren (55 BVGa 2341/20), in dem der Betriebsrat eines Flughafen Duty-Free-Shops durchsetzen wollte, dass die Beschäftigten Mundschutz und Handschuhe während der Arbeit tragen dürfen. Bevor das Gericht hier aber eine Entscheidung treffen konnte, hatte der Arbeitgeber das Tragen von Mundschutz / Handschuhen gestattet, sodass das Verfahren durch Erledigung endete).

 

 

Ist ein Arbeitnehmer, der sich in behördlich angeordneter Quarantäne befindet, zur Arbeit verpflichtet?

Wenn eine Quarantäne angeordnet wird, ohne dass der Arbeitnehmer tatsächlich erkrankt ist, hängt es vom Einzelfall ab, ob eine Arbeitspflicht besteht: Liegt eine Tätigkeit vor, die nur im Betrieb des Arbeitgebers möglich ist (z. B. Hausmeister vor Ort), besteht keine Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung. Kann die Tätigkeit auch von zu Hause aus erledigt werden und liegt eine wirksame Homeoffice Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer vor, ist der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung verpflichtet. Sofern der sich in Quarantäne befindliche Arbeitnehmer hingegen arbeitsunfähig erkrankt ist, besteht natürlich keine Pflicht zur Arbeit.

 

 

Macht sich ein Mitarbeiter schadenersatzpflichtig, wenn er trotz Symptomen zur Arbeit geht und Kollegen oder Kunden ansteckt?

Grundsätzlich stellt die Ansteckung mit Krankheiten ein allgemeines Lebensrisiko dar. Ersatzansprüche sind daher nur bei einem Vorwurf des Verschuldens denkbar (z. B. vorsätzliche Schädigung). Im Arbeitsverhältnis besteht zudem eine abgestufte Haftung (innerbetrieblicher Schadensausgleich).

 

 

Haftet der Arbeitgeber, wenn sich ein Arbeitnehmer mit dem Coronavirus infiziert?

Das ist nur in Ausnahmefällen denkbar. Bei Personenschäden von Mitarbeitern ist eine Haftung nur bei vorsätzlicher Schädigung denkbar. Erkrankt der Arbeitnehmer während der Geschäftsreise, haftet der Arbeitgeber für Kosten, die nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung gedeckt sind, z.B. Rücktransport. Allerdings sind Bußgelder denkbar, wenn der Arbeitgeber keine Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahmen befolgt hatte.

 

 

Besteht ein Vergütungsanspruch, wenn eine behördliche Maßnahme verhängt wurde (z. B. Beschäftigungsverbot oder Quarantäne)? 

Personen, die einen Verdienstausfall erleiden (das kann in Einzelfällen ausgeschlossen sein, wenn z. B. die Regelung des § 616 BGB Anwendung findet, und der Arbeitgeber weiter den Lohn zahlen muss), weil die Behörde gegen sie ein Beschäftigungsverbot oder eine Quarantäne erlassen hat, erhalten eine Entschädigung in Geld (vgl. § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)). Allerdings muss der Arbeitgeber in Vorleistung gehen und die Entschädigung an den Arbeitnehmer für die Dauer von sechs Wochen zahlen. Aber: Der Arbeitgeber kann dann eine Erstattung bei der zuständigen Behörde und zudem einen Vorschuss in voraussichtlicher Höhe des Erstattungsbetrages beantragen. Ab der 7. Woche wird dann eíne Entschädigung auf Antrag des Arbeitnehmers von der zuständigen Behörde gewährt. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich dann nur noch nach der Höhe des Krankengeldes.

 

 

Was passiert, wenn die Behörde das ganze Unternehmen schließt?

Die Behörden können neben Beschäftigungsverboten oder der Anordnung von Quarantäne auch die Schließung ganzer Betriebe veranlassen. In diesem Fall ist dem Arbeitgeber anzuraten, sich auf den Entschädigungsanspruch nach §56 IfSG zu berufen: Der Arbeitgeber zahlt dann für die Dauer von zumindest sechs Wochen das Arbeitsentgelt weiter. Er kann aber bei der zuständigen Behörde einen Erstattungsanspruch sowie eine Vorschusszahlung geltend machen.

 

 

Können Arbeitgeber auch rein vorsorglich den Geschäftsbetrieb ruhend stellen?

Arbeitgeber können rein vorsorglich den Geschäftsbetrieb ruhend stellen, z.B. um das Infektionsrisiko zu reduzieren. Aber: In diesem Fall müssen sie das Entgelt weiterzahlen. 

 


Arbeitsschutz

 

Arbeiten in der Pandemie - mehr Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit


Die Corona (SARS-CoV-2)-Pandemie trifft das gesellschaftliche sowie wirtschaftliche Leben gleichermaßen, Beschäftigte und Nichtbeschäftigte. Diese Pandemielage ist eine Gefahr für die Gesundheit einer unbestimmten Zahl von Personen und zugleich für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Sie hat erhebliche Auswirkungen auf das Leben jedes Einzelnen. Sie betrifft jegliche wirtschaftliche Aktivität und damit die ganze Arbeitswelt.
Sicherheit und Gesundheitsschutz und das Hochfahren der Wirtschaft können nur im Gleichklang funktionieren, soll ein Stop-and-Go-Effekt vermieden werden.

 


Die nachfolgend beschriebenen, besonderen Arbeitsschutzmaßnahmen verfolgen das Ziel, durch die Unterbrechung der Infektionsketten die Bevölkerung zu schützen, die Gesundheit von Beschäftigten zu sichern, die wirtschaftliche Aktivität wiederherzustellen und zugleich einen mittelfristig andauernden Zustand flacher Infektionskurven herzustellen. Dabei ist die Rangfolge von technischen über organisatorischen bis hin zu personenbezogenen Schutzmaßnahmen zu beachten.

 

Hier können Sie die Leitlinien vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung(Stand 07.05.2021) herunterladen.

 

Für unsere Mitglieder/Young Consultancies/Service-Abonnenten haben wir weiterführende, relevante Informationen im Zusammenhang mit der Corona Krise aufbereitet:

 

Kurzarbeit✓

Arbeitsrecht✓

Finanzierungshilfen für Unternehmensberatungen✓

Datenschutz bei Infektion von Mitarbeitern✓

Verhalten bei "Ausgangssperren"✓

Aktuelles zum Thema Insolvenz✓

 

Darüher hinaus bietet der BDU-Webinare zu einigen der Themen mit ausgwählten Experten an.

 

Alles zu finden im BDU-Intranet!

 

Mitgliedschaft im BDU

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