Vertragsrecht

Ist die Kündigung der Beratungsvereinbarung eigentlich so einfach?

 

Für den am häufigsten anzutreffenden Fall, den Dienstvertrag (Abrechnung nach Zeitaufwand), ist zunächst § 621 BGB relevant, der die Kündigungsfrist vom zeitlichen Maßstab abhängig macht: Erfolgt beispielsweise die Vergütung nach Tagen, ist die Kündigung für den Ablauf des folgenden Tages möglich. Erfolgt sie nach Wochen, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends und so fort. Das gilt nur dann nicht, wenn das Mandat auf eine „bestimmte Zeit“ ausgerichtet und vereinbart war, z. B. ‘Beratung vom 1. Mai bis 20. Juni 2017‘ (vgl. Landgericht Krefeld, Urteil vom 1. April 2003) oder wenn für das Mandat eine „ Zweckerreichung“ (Durchführung eines Workshops) vereinbart war. Ist § 621 BGB also nicht anwendbar, gibt es zwei weitere Kündigungsvorschriften. Der Klient kann sich auf eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB berufen, muss dafür aber einen wichtigen Grund benennen. Für den Klienten muss die Fortsetzung des Mandats unzumutbar sein. Die Hürden hierfür sind recht hoch, das könnte etwa beim Verrat von Betriebsgeheimnissen durch den Berater gelten. Oder der Kündigende beruft sich auf § 627 BGB: Diese Vorschrift sieht ein Kündigungsrecht bei nicht laufend erbrachten „Diensten höherer Art, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen werden“ vor. Dann muss der Auftraggeber die Kündigung nicht weiter begründen. Es reicht aus zu sagen, dass zwischen den Parteien die „Chemie nicht mehr stimmt“. Die Gerichte erkennen dabei in der Regel an, dass Leistungen von Consultants – ebenso wie von Rechtsanwälten oder Steuerberatern – solche „höherer Art“ sind (vgl. Landgericht Dortmund, Urteil vom 3. Januar 2014). Und es stellt sich die Frage - kann man auch einer GmbH „persönliches Vertrauen“ entgegenbringen? Ob bei Beratungsmandaten auch stets das nötige „persönliche Vertrauen“ vorliegt, wird von der Rechtsprechung kontrovers diskutiert. So hat das Landgericht Krefeld entschieden, dass gegenüber einer juristischen Person wie einer GmbH per se kein „persönliches“ Vertrauen entgegengebracht werden kann und damit § 627 BGB unanwendbar sei. Diese Meinung teilt auch das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 8. Juni 2004). Das OLG München (Urteil vom 10. Januar 2001) und das oben erwähnte Landgericht Dortmund meinen hingegen, man könne auch einer GmbH „persönliches“ Vertrauen entgegenbringen. Eine dritte Meinung differenziert etwas stärker: War für den Klienten ein spezieller Berater vor und während der Beratungsleistung erkennbar zuständig und fällt dieser während des Projektes weg, soll nach einem Urteil des Oberlandesgericht Hamm (vom 22. Januar 2015) eine Kündigung auch gegenüber einer GmbH möglich sein. Aber: Auch wenn ein Kündigungsrecht besteht, kann der Berater den seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen (§ 628 BGB), etwaige Pauschalhonorare werden gegebenenfalls auf einen angemessenen Teilbetrag reduziert (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1986).