Sozialversicherungspflicht für Gesellschaftergeschäftsführer? Nicht immer, aber immer öfter
Aufgrund der aktuellen politischen Diskussion über die Zukunft der Rente und nicht zuletzt bedingt durch zwei Entscheidungen des Bundessozialgerichts Ende vergangenen Jahres (BSG, Urteile v. 11.11.2015, B 12 KR 13/14 R und B 12 KR 10/14 R) ist die Frage, ob ein Gesellschaftergeschäftsführer der Sozialversicherungspflicht unterliegt oder nicht, wieder stärker in den Fokus gerückt.
Grundsätzlich gilt, dass nur derjenige Gesellschaftergeschäftsführer, der keinen Weisungen Dritter unterliegt, von der Sozialversicherungspflicht frei ist. Für die Beurteilung, ob Weisungsgebundenheit vorliegt, kommt es auf eine einzelfallbezogene Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse an, nicht auf die getroffenen Vereinbarungen. Entsprechend hat das BSG in den zitierten Entscheidungen sog. Stimmbindungsverträgen, nach denen sich Gesellschafter verpflichten, gemeinsam abzustimmen und dadurch Weisungen der Gesellschafterversammlung an die Geschäftsführung zu verhindern, eine Absage erteilt. Da derartige Verträge in der Regel jederzeit kündbar seien, seien sie de facto nicht geeignet, Weisungen an die Geschäftsführer zu unterbinden.
Eindeutig keinen Weisungen Dritter unterliegt ein Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH dann, wenn er über eine Mehrheitsbeteiligung verfügt. Ein solcher Geschäftsführer ist aufgrund seiner Mehrheitsbeteiligung stets in der Lage, Weisungen, die ihm die Gesellschafterversammlung erteilen will, zu verhindern. Daher unterliegen Geschäftsführer, die mit über 50 Prozent am Stammkapital einer GmbH beteiligt sind, aktuell grundsätzlich nicht der Sozialversicherungspflicht.
Verfügt ein Gesellschaftergeschäftsführer dagegen über weniger als 50 Prozent Anteil am Stammkapital der GmbH, ist er in der Regel den Weisungen der Gesellschafterversammlung unterworfen, unterliegt folglich der Sozialversicherungspflicht. Aber auch hier gilt: keine Regel ohne Ausnahme. Durch entsprechende Gestaltung kann auch bei einem Minderheitengesellschafter die Weisungsgebundenheit und damit abhängige Beschäftigung ausgeschlossen werden. Ist beispielsweise im Gesellschaftsvertrag eine Sperrminorität vorgesehen, mit deren Hilfe der Gesellschaftergeschäftsführer in der Gesellschafterversammlung ihm nicht genehme Entscheidungen in Bezug auf seine Geschäftsführertätigkeit verhindern kann, fehlt es regelmäßig an einer Weisungsgebundenheit und damit auch an einer Sozialversicherungspflicht.
Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Gesellschaftergeschäftsführer bei einer GmbH & Co.KG sind die Grundsätze, die für die KG geltend, entscheidend. Danach kommt es nicht nur auf die Gesellschafterstellung in der (Komplemetär-)GmbH an, sondern auch auf die Stellung als Kommanditist. Maßgeblich ist, in welchem Umfang der Geschäftsführer auf die Geschicke der KG Einfluss nehmen kann. Ist der Gesellschaftergeschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter der Komplementär-GmbH und obliegt ihm die alleine Geschäftsführung, ist entscheidend, ob ihm als Kommanditisten Weisungen erteilt werden können oder nicht. Können keine Weisungen erteilt werden, ist der Gesellschaftergeschäftsführer insgesamt weitgehend weisungsfrei und in Folge nicht sozialversicherungspflichtig.
Obliegt die Geschäftsführung der GmbH & Co.KG allein der Komplementär-GmbH und sind die Kommanditisten von der Geschäftsführung ausgeschlossen, kommt es auf die Stellung als Kommanditist für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht nicht an. Hier ist allein maßgeblich die Stellung als Gesellschaftergeschäftsführer der GmbH (s.o.). Unterwirft der Gesellschaftsvertrag dagegen die Geschäftsführung der Aufsicht und Weisungsbefugnis der Kommanditisten, kann ein Gesellschafter der GmbH, dem die Geschäftsführung der KG übertragen ist, zur KG in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen und folglich sozialversicherungspflichtig sein. Dies gilt unabhängig davon, ob der Geschäftsführer innerhalb
der GmbH maßgeblichen Einfluss hat oder nicht. Im Einzelfall muss daher genau darauf geachtet werden, wie die Beziehungen zwischen Komplementär und Kommanditist ausgestaltet sind.
Fazit:
Die Beispiele zeigen: Bei der Feststellung der Sozialversicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH oder GmbH & Co.KG steckt der Teufel im Detail. Daher sollte bereits bei Gründung einer GmbH oder GmbH & Co. KG genau geprüft werden, welche Gestaltungsspielräume vorhanden sind, um eine Sozialversicherungspflicht des Gesellschaftergeschäftsführers und damit verbunden auch die Gefahr einer Nachforderung nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge zu verhindern. Abzuwarten bleibt, ob die Bundesregierung im Zuge der angekündigten Rentenreform gesetzliche Regelungen trifft, die Geschäftsführer unabhängig von ihrer Beteiligung der Sozialversicherungspflicht unterwerfen. Angesichts der aktuellen Diskussion ist das nicht gänzlich ausgeschlossen.